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R 2022 43

Baueinsprache

Graubünden · 2022-07-13 · Deutsch GR
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Enteignungsrecht | Enteignung (form./mat.)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittel]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 43

4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 13. Juli 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Gemeinde B._____, Beigeladene betreffend Enteignungsrecht

- 2 - I. In Erwägung: - dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2022 das Verwal- tungsgericht darum ersuchte, die Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden "Gemeinde B._____; Projekt "Waldbrandbekämpfung C._____" Projektgenehmigung und Kantonsbei- trag" vom 31. Mai/1. Juni 2022 zu verlängern bis er über das Bauvorhaben informiert sei, - dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2022 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass Beschwerdefristen nicht er- streckbar sind, sein Schreiben jedoch vorläufig als fristgerechte Be- schwerde entgegengenommen werde. Diese genüge aber den gesetzli- chen Anforderungen gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht. Der Instruktionsrichter erteilte ihm daher eine Frist bis zum 11. Juli 2022, um seine Eingabe zu verbessern unter der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf auf sein Rechtsmittel gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG nicht eingetreten werde, - dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine verbesserte Eingabe einreichte, - dass deshalb gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG auf die Eingabe vom 30. Juni 2022 nicht eingetreten werden kann, zumal diese entgegen den von Art. 38 Abs. 1 VRG gestellten Anforderungen kein Rechtsbegehren und keine Begründung enthält, - dass dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Ein- gabe offensichtlich unzulässig ist (art. 43 Abs. 3 lit. b VRG), - dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,

- 3 - II. Erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittel] 4. [Mitteilungen]